Vereinssatzung

Satzung des Tennisclub Heimbach (herunterladen)


A. Allgemeines


§ 1     Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Heimbach“. Der Verein hat seinen Sitz in Teningen-Heimbach und ist in das Vereinsregister beim des Amtsgerichts Emmendingen unter der Nr. VR 205 eingetragen
Gerichtsstand ist Emmendingen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2     Vereinszweck
Der Tennisclub Heimbach betreibt und fördert Leistungssport und sportliche Freizeitgestal-tung, insbesondere durch Ausübung des Tennissports zur körperlichen Ertüchtigung sei-ner Mitglieder und gleichzeitiger Förderung der Jugend.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
Bestrebungen politischer und weltanschaulicher Art sind satzungswidrig.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Teningen, Ortsteil Heimbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3     Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4.     Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem  Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 5     Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.


B. Mitgliedschaft


§ 6     Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
1. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen.
2. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle die schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Über-führung zu den aktiven Mitgliedern erfolgt automatisch, jeweils auf dem der Vollen-dung des 18. Lebensjahres folgenden Monats. Bis zur Überführung zu den aktiven Mitgliedern sind jugendliche Mitglieder nicht stimmberechtigt.
3. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber beitragsfrei.


§ 7     Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamt-vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entschei-dung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Begründung für die negative Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
2. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genos-senschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls. erwerben. Ein schriftlicher Auf-nahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt in diesem Falle gesondert.


§ 8     Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins im Rahmen der Platz-und Spielordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Die Platz-und Spielordnung ist von der Hauptversammlung zu beschließen.


§ 9     Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erfolgen. Die Kündigung muss dem Vor-stand spätestens zum 31.12. zugestellt werden. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb der Jahres-frist einzufordern. Vorausbezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet. Mit Beendi-gung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
3. Durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungs-gründe sind insbesondere: Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und unehrenhaftes Verhalten.


§ 10     Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zuzahlen, der zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist. Der Jahresbeitrag, Aufnahmegebühren oder sonstige Leistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift eingezogen.


§ 11     Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Vereinsveranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

C. Vereinsorgane


§ 12     Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand


§ 13     Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitglieder-versammlung findet in der Regel in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Teningen, Ortsteil Heimbach.
2. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegen-stände schriftlich verlangen. Die Versammlung ist dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den Mitglie-dern mindestens zwei Wochen vorher bekannt sein. Anträge für die Mitgliederver-sammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.


§ 14     Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. Genehmigung der Jahres-und Kassenberichte
2. Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisters
3. vom Vorstand vorgeschlagene Wirtschaftspläne
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5. Bestellung der Kassenprüfer
6. Beiträge und Umlagen
7. Satzungsänderungen
8. Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss-fähig, wenn die Mitglieder hierzu ordnungsgemäß nach § 12 einberufen wurden.


§ 15     Abstimmungen
1. Grundsätzlich wird per Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit Abstimmung durch Stimmzettel beschließen.
2  Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3  Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
4. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Zur Änderung des Vereinszweckes nach § 2 ist die Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Erhält bei Wahlen keiner der Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahl statt.


§ 16     Wahlen
1. Zur Durchführung der Wahl wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt. Amtierende Gesamtvorstandsmitglieder können hierzu nicht bestimmt werden.
2. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durch-führung der weiteren Wahlen in der Reihenfolge b) bis f) nach § 17.
3. Für jede Wahl sind getrennte Wahlvorschläge zu machen. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.


§ 17     Der Gesamtvorstand
1.     Der Gesamtvorstand besteht aus
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Sportwart
    d) Schriftführer
    e) Schatzmeister
    f)  ein oder mehrere Beisitzer.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamt-vorstandsmitgliedes wird vom Gesamtvorstand ein kommissarischer Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes im Amt.
2.
a. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vor-sitzenden im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sie berufen und leiten die Sitzungen der Vereinsorgane, führen deren Beschlüsse durch und erstatten den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.
b. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend sind. Er. entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Sportwart
Der Sportwart hat für den sportlichen Ablauf innerhalb des Vereins Sorge zu tragen. Seine Aufgaben sind außerdem in der Platz-und Spielordnung festgelegt.
4. Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins, sowie das Anfertigen, die erforderliche Bekanntgaben und die Aufbewahrung der Niederschriften über die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Die Nieder-schriften sind von ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen ver-sehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
6. Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstands-mitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:
a) Sportausschuss
b) Veranstaltungsausschuss
c) Bauausschuss
d) Platzausschuss
e) Ehrenrat
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festge-setzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor. Der Ehrenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen.


§ 18     Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Revisionen müssen mindestens einmal im Jahr durchge-führt werden. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, die Kasse jederzeit unvermutet zu über-prüfen.

D. Schlussbestimmungen


§ 19     Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und für die Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegen-über nicht. Die Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen gegen über Versicherungen des Vereins wird dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 20     Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 01.09.1978 beschlossen und in der Generalversammlung vom 29.01.1983 und 13.03.2014 geändert. Sie tritt mit der Ein-tragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit werden alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft gesetzt.